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Ihr erster Schritt hin zu einer einzigartigen Südamerika Reise.

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Hans Walsinger & Adolphina Walsinger-Dols, Deutschland
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1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Enchanting-Travels AG den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechen-de gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Enchanting-Travels AG zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß wird die Enchanting-Travels AG dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Enchanting-Travels AG vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bin-dungsfrist der Enchanting-Travels AG die Annahme erklärt.
1.5 Bei der Buchung von Flügen tritt die Enchanting-Travels AG nur als Vermittler auf. Der Beförderungsvertrag wird zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft direkt geschlossen. Für Flüge gelten daher die allg. Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften mit deren Storno- und Umbuchungsbedingungen, die abhängig vom gebuchten Tarif sind. Gerne gibt die Enchanting-Travels AG hierüber Auskunft.

 

2. Bezahlung

2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 20% des Reisebetrages fällig. Der restliche Reisepreis wird 28 Tage vor Antritt der Reise fällig.
2.2 Der Betrag für über die Enchanting-Travels AG gebuchte interkontinentale Flugverbindungen wird unmittelbar nach Festbuchung und daraufhin erfolgter Rechnungsstellung fällig.

 

3. Vertragliche Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in dem Angebot enthaltenen Angaben sind für die Enchanting-Travels AG bindend. Die Enchanting-Travels AG behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluß eine Änderung der Angebotangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.


4. Leistungsänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die von der Enchanting-Travels AGnicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Die Enchanting-Travels AG ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird sie dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Enchanting-Travels AG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Enchanting-Travels AG über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Enchanting-Travels AG. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Enchanting-Travels AG an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung wählen:
5.2.1 Für Reisen nach Indien, Asien & Südamerika:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
- 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
- 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises
5.2.2 Für Reisen nach Afrika:
- bis 45 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
- 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
- ab dem 29. Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
5.3 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise bis zu 30 Tage vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann die Enchanting-Travels AG ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
5.4 Umbuchungswünsche des Kunden, die weniger als 30 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 5.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Enchanting-Travels AG kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende der Enchanting-Travels AG als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Enchan-ting-Travels AG bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch die Enchanting-Travels AG

Die Enchanting-Travels AG kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Enchanting-Travels AG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Enchanting-Travels AG, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist die Enchanting-Travels AG verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die Enchanting-Travels AG den Kunden davon zu unterrichten.
7.3 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die Enchanting-Travels AG deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die der Enchanting-Travels AG im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht der Enchanting-Travels AG besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der Enchanting-Travels AG keinen Gebrauch macht.

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Enchanting-Travels AG als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Enchanting-Travels AG für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8.2 Weiterhin ist die Enchanting-Travels AG verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

9. Haftung der Enchanting-Travels AG

9.1 Die Enchanting-Travels AG haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller im Angebot angegebenen Reiseleistungen, sofern die Enchanting-Travels AG nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluß eine Änderung der Angebotangaben erklärt hat;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Die Enchanting-Travels AG haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

 

10. Gewährleistung

10.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Enchanting-Travels AG kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Die Enchanting-Travels AG kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Die Enchanting-Travels AG kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2 Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
10.3 Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Enchanting-Travels AG innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Enchanting-Travels AG erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Reisende schuldet der Enchanting-Travels AG den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4 Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Enchanting-Travels AG nicht zu vertreten hat.

 

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung der Enchanting-Travels AG für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit die Enchanting-Travels AG für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die Enchanting-Travels AG bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen die Enchanting-Travels AG ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt der Enchanting-Travels AG die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern die Enchanting-Travels AG in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.5 Kommt der Enchanting-Travels AG bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtgesetzes.

 

12. Mitwirkungspflicht

12.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

13. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Enchanting-Travels AG geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
13.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und der Enchanting-Travels AG Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die Enchanting-Travels AG die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

14. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 Die Enchanting-Travels AG steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
14.2 Die Enchanting-Travels AG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende die Enchanting-Travels AG mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß die Enchanting-Travels AG die Verzögerung zu vertreten hat.
14.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der Enchanting-Travels AG bedingt sind.

 

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann die Enchanting-Travels AG nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen der Enchanting-Travels AG gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Enchanting-Travels AG maßgebend.

 

Stand Mai 2009